Wer eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, zahlt darauf Steuer – besteuert wird dabei aber nicht der Verkaufspreis, sondern allein der Veräußerungsgewinn. Wie hoch die Spekulationssteuer ausfällt, hängt deshalb von zwei Größen ab: von der Höhe dieses Gewinns und von Ihrem persönlichen Steuersatz. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln, welcher Steuersatz gilt und wie eine konkrete Beispielrechnung aussieht.
Was ist die Spekulationssteuer?
Die Spekulationssteuer ist keine eigene Steuerart, sondern ganz normale Einkommensteuer auf ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Sie fällt an, wenn Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkaufen und sie in dieser Zeit nicht selbst bewohnt haben – typischerweise also bei vermieteten oder leer stehenden Objekten.
Genau deshalb gibt es auch keinen festen „Spekulationssteuersatz" von zum Beispiel 25 Prozent. Der Gewinn erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und wird mit Ihrem individuellen Steuersatz belastet. Wie hoch die Steuer am Ende wirklich ist, ergibt sich also immer aus zwei Schritten: Zuerst wird der Veräußerungsgewinn ermittelt, dann wird der persönliche Steuersatz darauf angewendet. Die Details zur Zehnjahresfrist und zu den Ausnahmen bei Selbstnutzung behandeln wir in eigenen Beiträgen – hier geht es um die reine Höhe der Steuer.
Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?
Grundlage der Steuer ist der Gewinn, nicht der Kaufpreis. Nach § 23 Absatz 3 EStG ist der Veräußerungsgewinn der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis auf der einen Seite und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten auf der anderen Seite. Die Grundformel lautet:
Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten
Damit Sie richtig rechnen, sollten Sie wissen, was in die einzelnen Posten hineingehört:
- Verkaufspreis: der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Preis, den Sie beim Verkauf erzielen.
- Anschaffungskosten: nicht nur der damalige Kaufpreis, sondern auch die Kaufnebenkosten – also Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren sowie eine beim Kauf gezahlte Maklerprovision. Auch nachträgliche Herstellungskosten wie ein Anbau zählen dazu.
- Werbungskosten: die Kosten, die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängen, zum Beispiel die Maklerprovision beim Verkauf, Inserate, ein Wertgutachten, der Energieausweis oder eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Kredits.
Wichtig bei vermieteten Immobilien: Haben Sie die Immobilie vermietet und dabei Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA) steuerlich geltend gemacht, mindern diese nachträglich Ihre Anschaffungskosten (§ 23 Absatz 3 Satz 4 EStG). Die in der Vermietungszeit abgeschriebenen Beträge erhöhen also rechnerisch Ihren Gewinn. Das übersehen viele Verkäufer – es kann die Steuerlast spürbar nach oben treiben.
Bleibt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter der Freigrenze von 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Achtung: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Sobald der Gewinn 1.000 Euro erreicht, ist er in voller Höhe steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Der ermittelte Gewinn wird zu Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen – etwa aus Ihrem Job – hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Dieser Satz ist progressiv, das heißt: Je höher Ihr Gesamteinkommen, desto höher der Satz auf den Gewinn.
Für das Jahr 2026 gilt beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) folgender Rahmen:
- Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Ledige) beziehungsweise 24.696 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare) fällt keine Einkommensteuer an.
- Darüber steigt der Satz progressiv von 14 Prozent an.
- Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift bei Ledigen ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (bei Zusammenveranlagung ab 139.758 Euro).
- Ab 277.826 Euro gilt die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent.
Weil der Verkaufsgewinn zum übrigen Einkommen addiert wird, kann er Sie in eine höhere Tarifzone schieben. Ein hoher Gewinn wird deshalb häufig in der Spitze mit 42 Prozent belastet, selbst wenn Ihr laufendes Einkommen sonst niedriger besteuert würde.
Hinzu kommen unter Umständen zwei Zuschläge auf die Einkommensteuer:
- Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer. Er wird erst fällig, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 Euro (Ledige) beziehungsweise 40.700 Euro (Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG). Ein großer Veräußerungsgewinn kann Sie über diese Grenze heben.
- Kirchensteuer: je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind.
Beispielrechnung: Spekulationssteuer auf einen Verkaufsgewinn
Ein Beispiel macht die Rechnung greifbar. Angenommen, Sie verkaufen eine vermietete Eigentumswohnung sieben Jahre nach dem Kauf – also innerhalb der Spekulationsfrist:
- Verkaufspreis: 420.000 Euro
- Anschaffungskosten: Kaufpreis 300.000 Euro plus 30.000 Euro Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch) = 330.000 Euro
- abzüglich AfA: In sieben Jahren Vermietung haben Sie jährlich 5.000 Euro abgeschrieben, zusammen 35.000 Euro. Die Anschaffungskosten mindern sich dadurch auf 295.000 Euro.
- abzüglich Werbungskosten: Maklerprovision, Energieausweis und Inserate für den Verkauf = 15.000 Euro
Daraus ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn:
420.000 Euro − 295.000 Euro − 15.000 Euro = 110.000 Euro
Auf diese 110.000 Euro wird nun Ihr persönlicher Steuersatz angewendet. Liegt Ihr Einkommen bereits im Spitzenbereich, wird der Gewinn mit 42 Prozent belastet:
110.000 Euro × 42 % = 46.200 Euro Spekulationssteuer
Hinzu kämen gegebenenfalls noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Läge Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, etwa bei 30 Prozent, entfielen auf denselben Gewinn rund 33.000 Euro. Die Zahl zeigt: Ein und derselbe Gewinn führt je nach Einkommen zu einer sehr unterschiedlichen Steuerlast.
Was den steuerpflichtigen Gewinn erhöht oder senkt
Die Höhe der Steuer lässt sich beeinflussen, weil sie am Gewinn ansetzt. Diese Faktoren wirken sich aus:
- Erhöht den Gewinn – hoher Wertzuwachs: Je größer der Abstand zwischen Kauf- und Verkaufspreis, desto höher der steuerpflichtige Gewinn.
- Erhöht den Gewinn – geltend gemachte AfA: Abschreibungen aus der Vermietung mindern die Anschaffungskosten und vergrößern so den Gewinn.
- Erhöht die Steuer – hoher persönlicher Steuersatz: Wer ohnehin gut verdient, versteuert den Gewinn im Spitzenbereich; zusätzlich können Soli und Kirchensteuer anfallen.
- Senkt den Gewinn – vollständige Anschaffungskosten: Rechnen Sie sämtliche Kaufnebenkosten und nachträglichen Herstellungskosten mit ein.
- Senkt den Gewinn – abzugsfähige Verkaufskosten: Maklerprovision, Gutachten, Inserate, Energieausweis und eine Vorfälligkeitsentschädigung mindern den Gewinn.
- Senkt die Steuer – niedriges Einkommen im Verkaufsjahr: Fällt der Verkauf in ein Jahr mit geringem sonstigem Einkommen, greift ein niedrigerer Steuersatz.
FAQ zur Höhe der Spekulationssteuer
Gibt es einen festen Spekulationssteuersatz?
Nein. Anders als bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gibt es keinen pauschalen Satz. Der Veräußerungsgewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet – 2026 progressiv zwischen 14 und 45 Prozent.
Wird der Verkaufspreis oder der Gewinn besteuert?
Besteuert wird ausschließlich der Gewinn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und den um Werbungskosten bereinigten Anschaffungskosten. Der reine Verkaufspreis ist keine Bemessungsgrundlage.
Wie wirkt sich die Abschreibung (AfA) auf die Steuer aus?
Haben Sie die vermietete Immobilie über die Jahre abgeschrieben, mindern diese Beträge Ihre Anschaffungskosten. Dadurch steigt der steuerpflichtige Gewinn – und mit ihm die Steuer. Rechnen Sie die geltend gemachte AfA daher unbedingt hinzu.
Ab welchem Gewinn wird die Spekulationssteuer fällig?
Bleibt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 Euro ist der volle Gewinn steuerpflichtig, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Kann ich die Verkaufskosten abziehen?
Ja. Kosten, die direkt mit dem Verkauf zusammenhängen – etwa Maklerprovision, Energieausweis, Inserate oder ein Wertgutachten – gelten als Werbungskosten und senken den steuerpflichtigen Gewinn.
Fazit: Erst den Gewinn, dann den Steuersatz berechnen
Die Höhe der Spekulationssteuer ergibt sich nicht aus einem festen Prozentsatz, sondern aus zwei Schritten: Zuerst ermitteln Sie den Veräußerungsgewinn aus Verkaufspreis, Anschaffungskosten und Werbungskosten – bei vermieteten Objekten inklusive der zugerechneten AfA. Anschließend wenden Sie Ihren persönlichen Steuersatz an, der 2026 bis zu 42 beziehungsweise 45 Prozent beträgt, zuzüglich möglicher Zuschläge. Wer alle abziehbaren Posten sauber erfasst und den Verkauf gut plant, kann die Steuerlast deutlich beeinflussen. Bei größeren Beträgen lohnt sich die konkrete Berechnung durch einen Steuerberater.