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Kaufvertrag für die Immobilie: Was steht drin?

7 Min. Lesezeit

Der notarielle Kaufvertrag ist das rechtliche Herzstück jeder Immobilientransaktion – erst mit seiner Beurkundung wird der Verkauf verbindlich. Auf viele Käufer und Verkäufer wirkt das mehrseitige Dokument zunächst unübersichtlich. Wir erklären Ihnen Klausel für Klausel, welche Bestandteile in einem Immobilienkaufvertrag stehen, vom Kaufpreis über die Fälligkeit bis zur Haftung, und worauf Sie dabei besonders achten sollten.

Warum der Kaufvertrag notariell beurkundet werden muss

Ein Immobilienkaufvertrag ist in Deutschland nur wirksam, wenn ihn ein Notar beurkundet. Das schreibt § 311b Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Ein privatschriftlicher „Kaufvertrag" auf Papier oder ein Handschlag genügen nicht – ohne notarielle Form ist die Vereinbarung nichtig. Geheilt wird ein formunwirksamer Vertrag nur dann, wenn Auflassung und Grundbucheintragung später tatsächlich vollzogen werden.

Der Notar ist dabei neutral und keiner der beiden Seiten verpflichtet. Er entwirft den Vertrag, liest ihn im Beurkundungstermin vollständig vor, erläutert die einzelnen Klauseln und weist auf rechtliche Risiken hin. Dieser Ratgeber konzentriert sich bewusst auf den Inhalt des Vertragswerks. Wie der zeitliche Ablauf des Kaufs und der Notartermin selbst funktionieren, erklären wir Ihnen in gesonderten Beiträgen.

Die wichtigsten Bestandteile im Überblick

Ein vollständiger Immobilienkaufvertrag enthält in der Regel diese Punkte:

  • die vollständigen Angaben zu den Vertragsparteien
  • die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands mit Grundbuchdaten
  • den Kaufpreis und gegebenenfalls mitverkauftes Inventar
  • die Fälligkeit und die Abwicklung der Kaufpreiszahlung
  • die Übergabe mit Besitz, Nutzen und Lasten
  • die Auflassung und die Auflassungsvormerkung
  • den Umgang mit bestehenden Belastungen im Grundbuch
  • die Regelung zu Haftung und Gewährleistung
  • die Verteilung von Kosten und Steuern
  • ergänzende Klauseln, etwa Rücktrittsrechte oder Erschließungskosten

Die folgenden Abschnitte erläutern die zentralen dieser Klauseln im Detail.

Vertragsparteien und Kaufgegenstand

Zu Beginn benennt der Vertrag Käufer und Verkäufer mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Anschließend wird der Kaufgegenstand exakt beschrieben – und zwar nicht über die Postanschrift, sondern über die amtlichen Grundbuchdaten: Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur und Flurstück sowie die Grundstücksgröße. Nur diese Angaben identifizieren die Immobilie rechtssicher.

Bei einer Eigentumswohnung kommen der Miteigentumsanteil, die Bezeichnung des Sondereigentums und der Verweis auf die Teilungserklärung hinzu. Prüfen Sie diese Angaben genau: Ein Zahlendreher in der Flurstücksnummer kann die Abwicklung erheblich verzögern.

Kaufpreis und mitverkauftes Inventar

Der Kaufpreis wird in Ziffern und in Worten festgehalten, um Missverständnisse auszuschließen. Wird bewegliches Inventar mitverkauft – etwa eine Einbauküche, eine Markise oder eine Sauna –, sollten Sie dieses separat aufführen und bewerten. Der Grund ist steuerlich interessant: Auf mitverkauftes Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an, weil es nicht zum Grundstück gehört.

Diese Steuer liegt 2026 je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern) und 6,5 Prozent (unter anderem Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein). Ein realistisch angesetzter Inventarwert kann die Steuerlast also spürbar senken. Wichtig ist jedoch, dass die Beträge angemessen bleiben – überhöhte Inventarwerte erkennt das Finanzamt nicht an. Auch die Inventarabrede muss mitbeurkundet werden.

Fälligkeit: Wann der Kaufpreis gezahlt wird

Ein häufiges Missverständnis: Der Kaufpreis wird nicht am Tag der Beurkundung fällig. Der Vertrag legt vielmehr fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor Sie als Käufer zahlen. Der Notar überwacht diese Voraussetzungen und schickt Ihnen anschließend eine Fälligkeitsmitteilung – erst dann läuft die Zahlungsfrist.

Typische Fälligkeitsvoraussetzungen sind:

  • die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten
  • die Sicherstellung, dass nicht übernommene Belastungen (etwa die Grundschuld des Verkäufers) gelöscht werden
  • das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen, zum Beispiel der Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht oder die Zustimmung des Verwalters bei einer Eigentumswohnung

Gezahlt wird heute in der Regel direkt auf das Konto des Verkäufers. Ein Notaranderkonto, über das der Notar den Kaufpreis treuhänderisch verwaltet, ist nur noch in Ausnahmefällen nötig und verursacht zusätzliche Kosten. Für den Fall verspäteter Zahlung regelt der Vertrag außerdem Verzugszinsen und die Voraussetzungen für einen Rücktritt.

Übergabe: Besitz, Nutzen und Lasten

Der Übergabetermin liegt meist kurz nach der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit der Übergabe wechseln nach § 446 BGB drei Dinge auf den Käufer über: die Gefahr des zufälligen Untergangs, die Nutzen (etwa Mieteinnahmen) und die Lasten (etwa Betriebs- und Grundsteuerkosten). Ab diesem Stichtag tragen also Sie das Risiko, wenn etwa ein Sturm das Dach beschädigt.

Der Vertrag benennt den Übergabezeitpunkt und legt fest, ob die Immobilie geräumt oder vermietet übergeben wird. In der Praxis empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll mit sämtlichen Zählerständen und der Zahl der übergebenen Schlüssel.

Auflassung und Eigentumsübergang

Eine für Laien überraschende Trennung: Mit der Beurkundung sind Sie noch nicht Eigentümer. Der Kaufvertrag verpflichtet zunächst nur zur Übertragung. Der eigentliche Eigentumswechsel erfolgt über die Auflassung – die dingliche Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang nach § 925 BGB. Sie wird meist im selben Termin miterklärt und darf weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung stehen.

Damit Sie in der Zwischenzeit geschützt sind, wird zu Ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Sie reserviert Ihnen das Eigentum und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie ein zweites Mal verkauft oder neu belastet. Endgültig übergeht das Eigentum erst mit der Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch – nicht mit der Unterschrift und nicht mit der Zahlung.

Haftung und Gewährleistung: „gekauft wie gesehen"

Bei gebrauchten Immobilien enthält der Vertrag fast immer einen Ausschluss der Sachmängelhaftung, oft unter der Formel „gekauft wie gesehen". Das ist rechtlich üblich und zulässig: Der Käufer kann später grundsätzlich keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen, die er bei der Besichtigung hätte erkennen können.

Dieser Ausschluss hat jedoch eine klare Grenze. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Bekannte, aber nicht sichtbare Mängel – etwa Feuchtigkeit im Keller, Schädlingsbefall oder ein maroder Dachstuhl – müssen Sie als Verkäufer daher ungefragt offenbaren. Beim Neubau vom Bauträger gilt Anderes: Hier ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam, es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

FAQ zum Immobilienkaufvertrag

Bekomme ich den Vertragsentwurf vorab?

Ja. Ist mindestens eine Vertragspartei Verbraucher, muss der Notar den Entwurf grundsätzlich zwei Wochen vor dem Termin zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Diese Überlegungsfrist dient Ihrem Schutz vor übereilten Entscheidungen – nutzen Sie sie, um jede Klausel in Ruhe zu prüfen und offene Fragen zu klären.

Wann geht das Eigentum auf mich über?

Erst mit der Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch. Zwischen Beurkundung und Eintragung liegen je nach Grundbuchamt häufig einige Wochen bis Monate. Bis dahin sichert Sie die Auflassungsvormerkung ab.

Kann ich nach der Beurkundung noch zurücktreten?

Grundsätzlich nicht. Ein notarieller Kaufvertrag ist bindend, ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht. Möglich ist ein Rücktritt nur, wenn der Vertrag ausdrückliche Rücktrittsrechte vorsieht oder gesetzliche Gründe vorliegen, etwa ausbleibende Zahlung.

Was passiert mit mündlichen Nebenabreden?

Alle Vereinbarungen müssen im beurkundeten Vertrag stehen. Mündliche Nebenabreden sind nicht nur unwirksam – sie können im schlimmsten Fall den gesamten Vertrag gefährden. Lassen Sie deshalb jede Zusage in den Vertragstext aufnehmen.

Wer trägt Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbsteuer?

Üblicherweise zahlt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Die Kosten für die Löschung der alten Grundschuld trägt in der Regel der Verkäufer. Der Vertrag hält diese Verteilung ausdrücklich fest.

Fazit: Lesen Sie den Vertrag Klausel für Klausel

Der Immobilienkaufvertrag regelt weit mehr als nur den Preis. Er bestimmt, wann Sie zahlen, wann Besitz und Risiko übergehen, wann Sie Eigentümer werden und wer für Mängel haftet. Die größten Stolpersteine liegen erfahrungsgemäß in der Fälligkeitsregelung, im Haftungsausschluss und in vergessenen Nebenabreden. Nehmen Sie sich die zweiwöchige Überlegungsfrist, lesen Sie den Entwurf sorgfältig und lassen Sie sich jede unklare Klausel vom Notar erläutern. So gehen Sie gut informiert in den Beurkundungstermin – und wissen genau, worauf Sie Ihre Unterschrift setzen.