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Reservierungsvereinbarung beim Privatverkauf: sinnvoll oder riskant?

8 Min. Lesezeit

Zwischen der mündlichen Zusage und dem Notartermin liegen beim Privatverkauf oft mehrere Wochen – Zeit, in der ein Käufer abspringen oder ein anderer Interessent ein besseres Angebot machen kann. Eine Reservierungsvereinbarung soll genau diese Phase absichern, ist rechtlich aber heikler, als viele Eigentümer denken. Wir erklären Ihnen, wann eine Reservierung beim Verkauf von privat an privat zulässig ist, wie hoch die Reservierungsgebühr sein darf und welche Alternativen oft der sicherere Weg sind.

Was ist eine Reservierungsvereinbarung?

Eine Reservierungsvereinbarung – auch Reservierungsvertrag genannt – ist eine schriftliche Absprache, mit der sich der Verkäufer verpflichtet, die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum vom Markt zu nehmen und nicht an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Im Gegenzug zahlt der Kaufinteressent häufig eine Reservierungsgebühr. Die Vereinbarung überbrückt die Phase zwischen der Kaufzusage und dem notariellen Kaufvertrag – den Zeitraum also, in dem der Käufer seine Finanzierung final klärt und beide Seiten den Notartermin vorbereiten.

Beim Verkauf über einen Makler steuert dieser die Reservierung und formuliert die Bedingungen. Beim Privatverkauf müssen Sie als Eigentümer selbst entscheiden, ob und wie Sie reservieren – und tragen damit auch das rechtliche Risiko einer fehlerhaften Vereinbarung.

Warum private Verkäufer eine Reservierung erwägen

Der typische Auslöser: Nach mehreren Besichtigungen hat sich ein Interessent entschieden, braucht aber noch zwei bis sechs Wochen für die Finanzierungszusage seiner Bank und den Notartermin. In dieser Zwischenzeit möchten beide Seiten Sicherheit. Der Käufer will sich das Objekt nicht durch ein höheres Gebot eines Dritten wegschnappen lassen. Der Verkäufer möchte nicht, dass der Interessent im letzten Moment abspringt und er wieder von vorn beginnt.

Eine Reservierungsvereinbarung soll dieses gegenseitige Vertrauen formalisieren. Sie signalisiert Ernsthaftigkeit und gibt beiden Seiten ein befristetes Zeitfenster. Genau hier liegt aber auch die Krux: Eine echte, rechtlich bindende Kaufpflicht lässt sich mit einer einfachen Reservierung nicht erzeugen – dafür sieht das Gesetz einen anderen Weg vor.

Die Rechtslage 2026 im Überblick

Für Kaufverträge über Grundstücke und Immobilien gilt ein strenger Formzwang. Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Dieser Formzwang schützt beide Seiten vor übereilten Entscheidungen bei einem der größten Geschäfte ihres Lebens.

Das Entscheidende für die Reservierung: Der Formzwang greift nicht nur beim eigentlichen Kaufvertrag, sondern auch bei jeder Vereinbarung, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf oder Verkauf ausübt. Wird die Bindung so groß, dass sie einer Erwerbs- oder Veräußerungsverpflichtung nahekommt, muss auch die Reservierung zum Notar. Fehlt die Form, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig – und eine gezahlte Gebühr kann zurückgefordert werden.

Bekannt ist außerdem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2023 (Az. I ZR 113/22): Danach dürfen Immobilienmakler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reservierungsgebühr verlangen, weil dies den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) – der Kunde erhält keinen nennenswerten Vorteil, der Makler keine echte Gegenleistung. Wichtig für Sie: Dieses Urteil betrifft ausschließlich Makler und deren AGB, nicht das Verhältnis zwischen privatem Verkäufer und Käufer. Beim Verkauf von privat an privat gilt es also nicht unmittelbar. Der Grundgedanke – kein empfindlicher Nachteil ohne echte Gegenleistung – sollte Sie aber dennoch leiten.

Wie hoch darf die Reservierungsgebühr sein?

Unter Privatleuten sind Reservierungsvereinbarungen deutlich weniger problematisch als bei Maklern, solange die Gebühr niedrig bleibt. Als unbedenklich gilt eine Reservierungsgebühr, die in etwa den voraussichtlichen Mehrkosten einer erneuten Vermarktung entspricht. Als Orientierung hat sich ein Wert von rund 0,3 Prozent des Kaufpreises etabliert – das entspricht ungefähr 10 Prozent einer üblichen Netto-Maklerprovision.

Die Rechtsprechung zieht die Grenze konservativ: Das Amtsgericht Dortmund sieht eine Beurkundungspflicht bereits dann, wenn die Reservierungsgebühr 0,3 Prozent des Kaufpreises übersteigt. Teilweise werden Gebühren bis etwa 1 Prozent noch toleriert – doch je höher der Betrag, desto größer das Risiko, dass ein Gericht darin einen mittelbaren Kaufzwang erkennt und die Vereinbarung für nichtig erklärt.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro liegen 0,3 Prozent bei 1.200 Euro. Eine solche Gebühr ist in aller Regel unbedenklich. Würden Sie hingegen 15.000 Euro verlangen, entstünde für den Käufer ein empfindlicher Nachteil, sollte er doch nicht kaufen. Die Vereinbarung wäre dann beurkundungspflichtig, ohne Notar unwirksam – und der Käufer könnte das Geld zurückverlangen.

Wann wird der Notar zwingend?

Je verbindlicher eine Reservierung ausgestaltet ist, desto eher fällt sie unter den Formzwang. Sobald die Vereinbarung eine echte Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf begründet oder über eine hohe Gebühr wirtschaftlichen Druck aufbaut, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.

Hier zeigt sich der eigentliche Widerspruch der Reservierung: Eine notariell beurkundete Reservierungsvereinbarung ist fast so aufwändig und teuer wie der Kaufvertrag selbst. Wer diesen Schritt geht, kann in der Regel gleich den Kaufvertrag beurkunden lassen. Eine wirklich „wasserdichte" Reservierung ist damit selten sinnvoll – und eine formfreie Reservierung bindet niemanden verlässlich.

FAQ zur Reservierungsvereinbarung beim Privatverkauf

Ist eine private Reservierungsvereinbarung überhaupt bindend?

Nur eingeschränkt. Ohne notarielle Beurkundung entsteht keine durchsetzbare Pflicht, den Kaufvertrag tatsächlich abzuschließen. Beide Seiten können bis zum Notartermin noch zurücktreten. Eine niedrige, zulässige Reservierungsgebühr schafft lediglich einen wirtschaftlichen Anreiz, am Kauf festzuhalten – keine echte Kaufverpflichtung.

Wie hoch darf die Reservierungsgebühr sein?

Als Faustregel gilt eine Höhe von maximal etwa 0,3 Prozent des Kaufpreises. Bleibt die Gebühr in diesem Rahmen und entspricht sie den Kosten einer möglichen Neuvermarktung, ist sie in der Regel unbedenklich. Höhere Beträge riskieren, als mittelbarer Kaufzwang eingestuft und damit unwirksam zu werden.

Bekomme ich die Reservierungsgebühr zurück?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Bei einer zulässigen Reservierung wird die Gebühr üblicherweise auf den Kaufpreis angerechnet, wenn es zum Kauf kommt. Regeln Sie die Verrechnung und die Rückzahlung bei Nichtkauf klar und schriftlich. Ist die Vereinbarung überhöht oder aus Formgründen nichtig, kann der Käufer die Zahlung ohnehin zurückfordern.

Gilt das BGH-Urteil von 2023 auch für Privatverkäufer?

Nein, nicht unmittelbar. Das Urteil vom 20. April 2023 betrifft ausschließlich Reservierungsgebühren in den AGB von Immobilienmaklern. Zwischen privaten Verkäufern und Käufern gilt es nicht direkt. Der dahinterstehende Rechtsgedanke – keine spürbare Belastung ohne angemessene Gegenleistung – sollte Sie bei der Gestaltung dennoch leiten.

Muss eine Reservierung zum Notar?

Nur dann, wenn sie einen mittelbaren Kauf- oder Verkaufszwang begründet, etwa durch eine hohe Gebühr oder eine echte Bindungsverpflichtung. In diesem Fall greift die Beurkundungspflicht nach § 311b BGB, andernfalls ist die Vereinbarung nichtig. Eine niedrige, unverbindliche Reservierung ist dagegen formfrei möglich.

Vorteile und Nachteile für private Verkäufer

Ob sich eine Reservierungsvereinbarung lohnt, hängt von Ihrer Situation ab. Diese Punkte sollten Sie abwägen:

  • Vorteil – Signal der Ernsthaftigkeit: Eine Reservierung zeigt, dass es der Interessent ernst meint, und filtert unentschlossene Käufer heraus.
  • Vorteil – Zeitfenster: Beide Seiten erhalten einen definierten Zeitraum, um Finanzierung und Notartermin zu organisieren.
  • Nachteil – Scheinsicherheit: Ohne notarielle Form bindet die Reservierung nicht verlässlich; ein entschlossener Käufer kann trotzdem abspringen.
  • Nachteil – rechtliches Risiko: Ist die Gebühr zu hoch, ist die Vereinbarung nichtig und die Zahlung rückforderbar – im schlimmsten Fall mit Streit und Anwaltskosten.
  • Nachteil – keine Absicherung gegen Finanzierungsabsage: Sagt die Bank des Käufers ab, hilft auch die schönste Reservierung nicht weiter.
  • Nachteil – Aufwand ohne echten Mehrwert: Eine belastbare, beurkundete Reservierung kostet fast so viel wie der Kaufvertrag selbst.

Sichere Alternativen zur Reservierungsvereinbarung

Statt auf eine rechtlich wackelige Reservierung zu setzen, sichern Sie die heikle Phase zwischen Zusage und Notar besser mit diesen Mitteln ab:

  • Notartermin zeitnah ansetzen: Je kürzer die Wartezeit, desto geringer der Bedarf für eine Reservierung. Beauftragen Sie den Notar frühzeitig mit dem Vertragsentwurf.
  • Finanzierungsbestätigung verlangen: Lassen Sie sich vor der Zusage eine verbindliche Finanzierungszusage der Bank vorlegen. Das schützt zuverlässiger als jede Gebühr.
  • Verbindliche Absichtserklärung ohne Zahlung: Eine schriftliche, formfreie Absichtserklärung (Letter of Intent) hält die Ernsthaftigkeit fest, ohne rechtliche Fallstricke einer Geldzahlung.
  • Klare Fristen kommunizieren: Vereinbaren Sie transparent, bis wann der Notartermin stehen soll, und halten Sie parallel den Kontakt zu weiteren Interessenten offen.

Fazit: Begrenzt sinnvoll, oft Scheinsicherheit

Eine Reservierungsvereinbarung beim Privatverkauf ist selten das starke Sicherungsinstrument, für das viele sie halten. Ohne notarielle Beurkundung bindet sie kaum, mit Beurkundung ist sie fast so aufwändig wie der Kaufvertrag selbst. Wenn Sie dennoch reservieren möchten, halten Sie die Gebühr niedrig – als Orientierung etwa 0,3 Prozent des Kaufpreises –, befristen Sie die Vereinbarung und regeln Sie Verrechnung und Rückzahlung schriftlich. In den meisten Fällen fahren Sie jedoch besser, wenn Sie zügig zum Notar gehen und sich die Bonität des Käufers durch eine Finanzierungsbestätigung nachweisen lassen. So behalten Sie den Verkauf sicher in der Hand, ohne rechtliches Risiko einzugehen.