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Grundschuld: Was ist das und worauf müssen Verkäufer achten?

7 Min. Lesezeit

Fast jede finanzierte Immobilie trägt eine Grundschuld im Grundbuch – und die verschwindet nicht von allein, sobald der Kredit abbezahlt ist. Für Verkäufer wird das spätestens dann zum Thema, wenn der Käufer ein „lastenfreies" Grundbuch verlangt. Wir erklären Ihnen, was eine Grundschuld absichert, wie sie sich von der Hypothek unterscheidet und wie Sie eine eingetragene Grundschuld beim provisionsfreien Verkauf ablösen oder löschen lassen.

Was ist eine Grundschuld?

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht: Sie belastet ein Grundstück so, dass aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Im Klartext: Zahlt der Eigentümer sein Darlehen nicht zurück, darf der Gläubiger – in aller Regel die finanzierende Bank – die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betreiben und sich aus dem Verwertungserlös bedienen. Eingetragen wird die Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs, meist über die volle Darlehenssumme und zusätzlich mit hohen Grundschuldzinsen, die der Bank als Sicherheitspuffer dienen.

Man unterscheidet zwei Formen. Bei der Buchgrundschuld genügt der Eintrag im Grundbuch. Bei der Briefgrundschuld stellt das Grundbuchamt zusätzlich einen Grundschuldbrief aus – ein Wertpapier, das Sie für die spätere Löschung zwingend im Original benötigen. Ist der Brief verloren, muss er in einem aufwendigen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden, was Wochen bis Monate kostet.

Grundschuld oder Hypothek: Wo liegt der Unterschied?

Beide sind Grundpfandrechte, doch ihr juristischer Kern unterscheidet sich. Die Hypothek ist akzessorisch: Sie ist fest an eine konkrete Forderung gekoppelt (§ 1113 BGB) und schrumpft automatisch mit jeder Tilgung. Ist das Darlehen zurückgezahlt, verliert die Hypothek ihre Wirkung.

Die Grundschuld dagegen ist nicht akzessorisch. Sie setzt keine Forderung voraus (§ 1192 BGB) und bleibt in voller Höhe bestehen, egal wie viel vom Kredit schon getilgt ist. Genau deshalb arbeiten Banken heute fast ausschließlich mit der Grundschuld: Sie lässt sich nach der Rückzahlung ohne Neueintragung für ein weiteres Darlehen wiederverwenden. Für Verkäufer folgt daraus der wichtigste Merksatz dieses Ratgebers:

Eine Grundschuld verschwindet nicht automatisch, wenn der Kredit abbezahlt ist. Sie bleibt so lange im Grundbuch stehen, bis sie aktiv gelöscht wird.

Warum die Grundschuld beim Verkauf zum Thema wird

Käufer wollen eine Immobilie in aller Regel „lastenfrei" übernehmen – also ohne fremde Grundpfandrechte im Grundbuch. Finanziert der Käufer selbst über eine Bank, verlangt diese zudem einen erstrangigen Platz für ihre eigene neue Grundschuld. Eine noch eingetragene Grundschuld des Verkäufers steht dem im Weg. Deshalb wird im notariellen Kaufvertrag üblicherweise eine lastenfreie Übertragung vereinbart: Sie verpflichten sich als Verkäufer, die Immobilie frei von Altlasten zu übergeben.

Das gilt beim Verkauf über einen Makler genauso wie beim provisionsfreien Privatverkauf. Der Unterschied liegt nur in der Organisation: Ohne Makler koordinieren Sie die Termine mit Notar und Bank selbst – die eigentliche Abwicklung übernimmt in beiden Fällen der Notar.

Grundschuld ablösen und löschen: So gehen Sie vor

Schritt 1: Grundbuch prüfen

Fordern Sie einen aktuellen Grundbuchauszug an und sehen Sie in Abteilung III nach, welche Grundschulden eingetragen sind, in welcher Höhe und zugunsten welcher Bank. Nicht selten stehen dort noch Altrechte längst abbezahlter Kredite.

Schritt 2: Restschuld bei der Bank erfragen

Klären Sie mit Ihrer Bank, ob das besicherte Darlehen bereits vollständig getilgt ist. Läuft noch eine Restschuld, lassen Sie sich die genaue Ablösesumme zum geplanten Übergabezeitpunkt nennen.

Schritt 3: Löschungsbewilligung anfordern

Für die Löschung brauchen Sie eine Löschungsbewilligung des Gläubigers. Ist das Darlehen zurückgezahlt, ist die Bank verpflichtet, diese zu erteilen; für die Bewilligung selbst darf sie in der Regel kein gesondertes Entgelt verlangen. Die Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein, sonst akzeptiert sie das Grundbuchamt nicht.

Schritt 4: Ablösung Zug um Zug über den Notar

Läuft das Darlehen zum Verkaufszeitpunkt noch, wird es aus dem Kaufpreis abgelöst. Der Notar fragt die Ablösesumme bei Ihrer Bank ab und wickelt die Zahlung treuhänderisch ab: Ein Teil des Kaufpreises fließt direkt an Ihre Bank, die im Gegenzug die Löschungsbewilligung freigibt. So zahlt der Käufer nur gegen Lastenfreiheit, und Ihre Bank löscht nur gegen vollständige Ablösung.

Schritt 5: Löschung beim Grundbuchamt

Zuletzt reicht der Notar den Löschungsantrag mit der beglaubigten Bewilligung – und bei der Briefgrundschuld dem Grundschuldbrief – beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung der Löschung dauert je nach Auslastung des Amts einige Wochen.

Löschen, stehen lassen oder abtreten?

Als Verkäufer haben Sie grundsätzlich drei Wege:

  • Löschen: Der saubere Standardfall. Die Immobilie geht lastenfrei an den Käufer über. Das erwarten Käufer und deren Banken in nahezu allen Fällen.
  • An die Käuferbank abtreten: Finanziert der Käufer über eine Bank, lässt sich die bestehende Grundschuld in manchen Fällen an dessen Bank abtreten und weiternutzen. Das ist günstiger als Löschung plus Neueintragung, funktioniert praktisch aber nur von Bank zu Bank und nur, wenn beide Seiten mitspielen.
  • Stehen lassen: Nach der Tilgung wird die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld und ließe sich für eine spätere eigene Finanzierung wiederverwenden. Für den Verkauf hilft das nicht weiter – sinnvoll ist es nur, wenn Sie die Immobilie behalten.

Was kostet die Löschung der Grundschuld?

Die Kosten für die Löschung richten sich nach der Höhe der eingetragenen Grundschuld und fallen für die notarielle Beglaubigung und das Grundbuchamt an. Als grobe Faustregel gilt rund 0,2 Prozent der Grundschuldsumme; bei einer Grundschuld von 300.000 Euro bewegen sich die Gesamtkosten also im Bereich einiger hundert Euro. Die Löschungsbewilligung der Bank selbst ist in der Regel kostenlos.

Getrennt davon zu betrachten ist die Vorfälligkeitsentschädigung. Lösen Sie ein Darlehen wegen des Verkaufs vor dem Ende der Zinsbindung ab, darf die Bank dafür eine Entschädigung verlangen. Diese hat mit der Grundschuldlöschung nichts zu tun, kann den Verkauf aber spürbar verteuern – kalkulieren Sie sie frühzeitig ein.

FAQ zur Grundschuld beim Verkauf

Verschwindet die Grundschuld automatisch, wenn der Kredit abbezahlt ist?

Nein. Anders als die Hypothek erlischt die Grundschuld nicht mit der Tilgung. Sie bleibt in voller Höhe im Grundbuch stehen, bis sie auf Antrag ausdrücklich gelöscht wird.

Kann ich meine Immobilie mit eingetragener Grundschuld verkaufen?

Ja. Der Verkauf ist jederzeit möglich; die Grundschuld wird im Zuge der Abwicklung gelöscht oder abgelöst. In der Praxis übernimmt der Notar diese Aufgabe und stellt sicher, dass der Käufer eine lastenfreie Immobilie erhält.

Muss ich die Grundschuld unbedingt vor dem Verkauf löschen lassen?

Nicht zwingend vorab. Ist das Darlehen bereits getilgt, können Sie die Löschung im Vorfeld erledigen. Läuft noch eine Restschuld, ist es üblich und günstiger, Ablösung und Löschung Zug um Zug bei der Kaufabwicklung über den Notar laufen zu lassen.

Was ist eine Löschungsbewilligung?

Das ist die notariell beglaubigte Erklärung des Gläubigers, mit der Löschung der Grundschuld einverstanden zu sein. Ohne sie löscht das Grundbuchamt nicht. Nach vollständiger Tilgung muss die Bank die Bewilligung erteilen.

Was passiert, wenn ich den Grundschuldbrief nicht mehr finde?

Bei einer Briefgrundschuld muss der Original-Brief zur Löschung vorgelegt werden. Ist er verloren, wird er in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt – das dauert und verursacht zusätzliche Kosten. Suchen Sie den Brief daher frühzeitig heraus.

Vorteile und Nachteile: vorab löschen oder Zug um Zug

Ob Sie die Grundschuld schon vor dem Verkauf löschen lassen oder erst bei der Abwicklung, hängt vor allem davon ab, ob das Darlehen bereits getilgt ist:

  • Vorteil vorab löschen: Ein lastenfreies Grundbuch wirkt auf Käufer seriös und beschleunigt die Abwicklung. Sinnvoll, wenn der Kredit ohnehin schon abbezahlt ist.
  • Nachteil vorab löschen: Sie tragen Aufwand und Kosten allein und im Voraus, ohne dass ein Verkauf schon gesichert ist.
  • Vorteil Zug um Zug: Ablösung und Löschung laufen gebündelt über den Notar und werden aus dem Kaufpreis bedient – bei laufender Restschuld der Regelfall, der Ihre Liquidität schont.
  • Nachteil Zug um Zug: Der Ablauf ist etwas komplexer und muss sauber terminiert werden, damit Zahlung, Ablösung und Löschung ineinandergreifen.

Fazit: Die Grundschuld ist kein Verkaufshindernis

Eine eingetragene Grundschuld hält niemanden vom Verkauf ab – sie muss nur sauber abgewickelt werden. Prüfen Sie früh Ihr Grundbuch, klären Sie die Restschuld mit Ihrer Bank und überlassen Sie die eigentliche Ablösung dem Notar. Ist das Darlehen bereits getilgt, lohnt oft die Löschung vorab; läuft es noch, erledigen Sie alles Zug um Zug bei der Kaufabwicklung. So übergeben Sie Ihre Immobilie lastenfrei – ganz gleich, ob mit Makler oder provisionsfrei.