Wer seine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die Kinder oder den Partner überträgt, kann die Steuerlast deutlich senken – oft stärker als bei der späteren Vererbung. Der Grund liegt in den persönlichen Freibeträgen, die sich alle zehn Jahre erneuern, und im Nießbrauchsvorbehalt, der den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindert. Wir erklären Ihnen, wie die Schenkungsteuer 2026 berechnet wird, welche Freibeträge gelten und mit welchen Gestaltungen Sie Ihre Immobilie steuerschonend übertragen.
Schenkung statt Erbschaft: Was die Übertragung zu Lebzeiten bedeutet
Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten. Für Immobilien heißt das: Sie überschreiben das Eigentum bereits jetzt an die nächste Generation, statt es zu vererben. Besteuert wird die Schenkung nach demselben Gesetz wie die Erbschaft – dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – mit denselben Freibeträgen und Steuersätzen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit: Während im Erbfall die Freibeträge nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen, können Sie zu Lebzeiten alle zehn Jahre erneut schenken und dieselben Freibeträge mehrfach nutzen. Wie beim Verkauf ist auch bei der Schenkung einer Immobilie die notarielle Beurkundung vorgeschrieben; anschließend wird der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Die Freibeträge 2026 – und warum sie alle zehn Jahre neu gelten
Wie viel Schenkungsteuer anfällt, hängt zuerst vom persönlichen Freibetrag ab. Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und ist in § 16 ErbStG geregelt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder (sowie Kinder bereits verstorbener Kinder): 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern (nur im Erbfall): 100.000 Euro
- übrige Empfänger der Steuerklasse II und III (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde): 20.000 Euro
Besteuert wird nur der Teil des Werts, der den Freibetrag übersteigt. Der große Hebel steckt in § 14 ErbStG: Mehrere Zuwendungen derselben Person werden nur dann zusammengerechnet, wenn zwischen ihnen weniger als zehn Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist lebt der Freibetrag vollständig wieder auf.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro pro Elternteil steuerfrei übertragen – zusammen also 1,6 Millionen Euro je Zehnjahreszeitraum. Wer früh beginnt, kann selbst große Vermögen über mehrere Zyklen vollständig steuerfrei weitergeben. Wichtig: Die Frist läuft ab dem Tag der jeweiligen Schenkung, nicht ab dem Jahreswechsel.
Steuerklasse und Steuersatz: So viel bleibt beim Finanzamt
Übersteigt die Schenkung den Freibetrag, kommt es auf die Steuerklasse an. § 15 ErbStG teilt die Empfänger in drei Klassen ein. Anders als viele erwarten, fallen Eltern und Großeltern bei einer Schenkung in die ungünstigere Steuerklasse II – die Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag gilt für sie nur im Erbfall.
Die Steuersätze steigen mit dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 ErbStG):
- bis 75.000 Euro: 7 % (Klasse I), 15 % (Klasse II), 30 % (Klasse III)
- bis 300.000 Euro: 11 % / 20 % / 30 %
- bis 600.000 Euro: 15 % / 25 % / 30 %
- bis 6.000.000 Euro: 19 % / 30 % / 30 %
- darüber: bis zu 30 % / 43 % / 50 %
Für Kinder und Ehegatten (Steuerklasse I) bleibt die Belastung damit vergleichsweise moderat – ein weiterer Grund, Immobilien innerhalb der engen Familie zu übertragen.
Nießbrauch: Wie der Vorbehalt den steuerpflichtigen Wert senkt
Viele Eigentümer möchten die Immobilie verschenken, aber weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Genau das ermöglicht der Nießbrauch: Sie übertragen das Eigentum, behalten sich aber das lebenslange Nutzungsrecht vor. Dieser Vorbehalt hat einen doppelten Vorteil – Sie behalten die Kontrolle, und der steuerpflichtige Wert der Schenkung sinkt.
Denn der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen. Er berechnet sich als Jahreswert multipliziert mit einem Vervielfältiger:
- Der Jahreswert ist der jährliche Nutzungswert, in der Regel die erzielbare Nettokaltmiete. Er ist gedeckelt: Höchstens der durch 18,6 geteilte Grundbesitzwert darf angesetzt werden (§ 16 BewG).
- Der Vervielfältiger stammt aus der amtlichen Tabelle zu § 14 BewG. Er richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung (Alter und Geschlecht) und einem Zinssatz von 5,5 %. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Werte jährlich neu auf Basis der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes.
Je jünger der Nießbraucher, desto höher der Vervielfältiger – und desto größer der Wertabschlag. Der Nießbrauch mindert die Bemessungsgrundlage seit der Erbschaftsteuerreform in voller Höhe; die frühere Stundungsregelung ist entfallen.
Rechenbeispiel: Immobilie an das Kind übertragen
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Wirkung. Ein Vater (70 Jahre) überträgt eine Immobilie mit einem Grundbesitzwert von 500.000 Euro an seinen Sohn und behält sich den lebenslangen Nießbrauch vor.
- Ohne Nießbrauch: 500.000 Euro − 400.000 Euro Freibetrag = 100.000 Euro steuerpflichtig. Bei 11 % (Steuerklasse I) fielen rund 11.000 Euro Schenkungsteuer an.
- Mit Nießbrauch: Bei einer erzielbaren Jahresnettokaltmiete von 18.000 Euro und einem Vervielfältiger von rund 9,6 ergibt sich ein Nießbrauchswert von etwa 173.000 Euro. Steuerpflichtig sind damit nur noch 500.000 − 173.000 = 327.000 Euro – deutlich unter dem Freibetrag von 400.000 Euro. Es fällt keine Schenkungsteuer an.
Der Cap greift hier nicht: 500.000 Euro geteilt durch 18,6 ergibt rund 26.880 Euro, der Jahreswert von 18.000 Euro liegt darunter und wird voll angesetzt.
Weitere Steuervorteile bei der Immobilienschenkung
Neben Freibetrag und Nießbrauch gibt es weitere Hebel:
- Familienheim für Ehegatten: Verschenken Sie das selbst bewohnte Familienheim an Ihren Ehe- oder Lebenspartner, ist die Übertragung nach § 13 ErbStG vollständig steuerfrei – ohne Größenbeschränkung und ohne Behaltensfrist. Der Freibetrag von 500.000 Euro bleibt dabei unberührt und steht für weitere Schenkungen bereit.
- Vermietete Wohnimmobilien: Zu Wohnzwecken vermietete Objekte werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG) – 10 % bleiben von vornherein steuerfrei.
- Keine Grunderwerbsteuer: Schenkungen an Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel) lösen keine Grunderwerbsteuer aus.
Vorteile und Nachteile der Schenkung zu Lebzeiten
- Vorteil – Freibeträge mehrfach nutzen: Alle zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
- Vorteil – Wertsteigerungen vermeiden: Künftige Wertzuwächse fallen nicht mehr in Ihr steuerpflichtiges Vermögen.
- Vorteil – Kontrolle behalten: Mit Nießbrauch oder Wohnrecht nutzen Sie die Immobilie weiter.
- Nachteil – Bindung: Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig; ohne vereinbarte Rückforderungsrechte kommen Sie nicht ohne Weiteres an das Eigentum zurück.
- Nachteil – Pflichtteilsergänzung: Innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall kann die Schenkung Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger erhöhen.
- Nachteil – Kosten: Notar und Grundbuch verursachen Gebühren, die sich am Immobilienwert bemessen.
FAQ zur Schenkungsteuer bei Immobilien
Muss ich eine Immobilienschenkung dem Finanzamt melden?
Ja. Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Immobilienübertragungen informiert in der Regel der Notar das Finanzamt automatisch.
Wie wird der Wert der Immobilie bestimmt?
Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz, meist im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren. Weicht dieser Wert deutlich vom tatsächlichen Marktwert ab, können Sie mit einem Gutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen.
Kann ich die Immobilie trotz Schenkung weiter bewohnen?
Ja. Über einen vorbehaltenen Nießbrauch oder ein Wohnrecht sichern Sie sich die weitere Nutzung – lebenslang und im Grundbuch abgesichert.
Lohnt sich die Schenkung auch bei kleineren Immobilien?
Häufig ja: Liegt der Wert unter dem Freibetrag, fällt gar keine Schenkungsteuer an. Der Aufwand für Notar und Grundbuch bleibt dennoch bestehen und sollte eingerechnet werden.
Was passiert, wenn ich innerhalb von zehn Jahren mehrfach schenke?
Alle Schenkungen an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für diesen Zeitraum nur einmal; erst nach Ablauf der zehn Jahre lebt er wieder auf.
Fazit: Frühzeitig planen zahlt sich aus
Die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten ist eines der wirksamsten Mittel, um Schenkung- und spätere Erbschaftsteuer zu vermeiden. Die größten Hebel sind die alle zehn Jahre neu nutzbaren Freibeträge und der Nießbrauchsvorbehalt, der den steuerpflichtigen Wert spürbar senkt. Wer früh beginnt, kann selbst hohe Immobilienwerte über mehrere Zyklen steuerfrei weitergeben. Wegen der rechtlichen und familiären Tragweite sollten Sie die Gestaltung jedoch mit einem Notar und einem Steuerberater abstimmen – so vermeiden Sie teure Fehler und behalten die Immobilie bis zuletzt in guten Händen.