Ratgeber & Blog

Ratgeber

Vorkaufsrecht der Gemeinde: Bremst es meinen Verkauf?

7 Min. Lesezeit

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, kann der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen: In bestimmten Fällen darf sie anstelle Ihres Käufers in den Kaufvertrag eintreten. Für die allermeisten privaten Verkäufe ist das kein Hindernis – dennoch prüft die Kommune jeden beurkundeten Kaufvertrag, und Ihr Käufer wird erst dann ins Grundbuch eingetragen, wenn ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt. Wir erklären, wann die Gemeinde zugreifen kann, wie das Verfahren abläuft und warum das Negativzeugnis für den Notarvollzug unverzichtbar ist.

Was ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde?

Das kommunale Vorkaufsrecht ist ein gesetzliches Recht der Gemeinde, ein verkauftes Grundstück zu den Bedingungen des bereits geschlossenen Kaufvertrags selbst zu erwerben. Grundlage sind die §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuchs. Übt die Gemeinde ihr Recht aus, tritt sie an die Stelle Ihres Käufers – Kaufpreis und übrige Konditionen bleiben grundsätzlich dieselben, die Immobilie geht aber an die Kommune statt an den privaten Interessenten.

Wichtig: Das Vorkaufsrecht besteht nicht bei jedem Verkauf. Es setzt voraus, dass Ihr Grundstück in einem der gesetzlich geregelten Gebiete liegt. Für den Verkauf einer bestehenden Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts ist das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 2 BauGB sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

Wann kann die Gemeinde zugreifen?

§ 24 BauGB zählt abschließend auf, in welchen Fällen der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht zusteht. Die praktisch wichtigsten sind:

  • Bebauungsplan: Das Grundstück ist für öffentliche Zwecke (etwa Straßen, Schulen, Grünflächen) oder für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
  • Umlegungs- und Sanierungsgebiete: Das Grundstück liegt in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsbereich.
  • Erhaltungssatzung (Milieuschutz): Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
  • Wohnbauflächen: Unbebaute Flächen, die im Flächennutzungs- oder Bebauungsplan als Wohnbauland ausgewiesen sind.
  • Hochwasser- und Überschwemmungsgebiete sowie Grundstücke mit erheblichen städtebaulichen Missständen.

Hinzu kommt eine entscheidende Hürde: Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Dazu zählt vor allem die Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde. Ein rein fiskalisches Interesse – etwa der Wunsch, ein Grundstück günstig zu erwerben – genügt nicht.

Neben dem allgemeinen gibt es ein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB), das die Gemeinde per Satzung für einzelne Flächen begründen kann, um städtebauliche Planungen zu sichern.

Ablauf: Vom Kaufvertrag zum Negativzeugnis

Das Verfahren regelt § 28 BauGB. In der Praxis läuft es weitgehend über den Notar und berührt Sie als Verkäufer meist nur am Rande.

Schritt 1: Mitteilung des Kaufvertrags

Nach der Beurkundung teilt der Notar der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mit. Damit beginnt die Frist zu laufen.

Schritt 2: Prüfung durch die Gemeinde

Die Gemeinde prüft, ob überhaupt ein Vorkaufsrecht besteht und ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt. Dafür hat sie maximal drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags Zeit. Übt sie das Recht in dieser Frist nicht aus, erlischt es für diesen Verkauf.

Schritt 3: Negativzeugnis oder Ausübung

Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Gemeinde, stellt sie auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis über die Nichtausübung aus – das Negativzeugnis. Es gilt gesetzlich als Verzicht. Nur im Ausnahmefall übt die Gemeinde das Recht durch Verwaltungsakt gegenüber Ihnen als Verkäufer aus.

Schritt 4: Eintragung ins Grundbuch

Das Grundbuchamt darf den Käufer erst dann als neuen Eigentümer eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Ohne Negativzeugnis steht der Eigentumsübergang still. Deshalb beantragt der Notar das Zeugnis in aller Regel automatisch mit.

Wie lange dauert das Negativzeugnis?

Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Ausstellung. In der Praxis dauert die Bearbeitung meist nur wenige Tage bis rund zwei Wochen – vorausgesetzt, das Grundstück liegt in keinem sensiblen Gebiet. Viele Kommunen erheben für das Zeugnis eine Verwaltungsgebühr, häufig im niedrigen dreistelligen Bereich. Da der Notarvollzug ohnehin einige Wochen in Anspruch nimmt, verzögert das Negativzeugnis den Verkauf im Normalfall nicht spürbar.

Wann das Vorkaufsrecht ausgeschlossen ist

Selbst in einem Vorkaufsgebiet greift das Recht nicht immer. § 26 BauGB schließt es unter anderem aus, wenn

  • Sie an Ihren Ehegatten oder an nahe Verwandte verkaufen (in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie),
  • das Grundstück bereits entsprechend den Zielen der Planung bebaut und genutzt ist und keine erheblichen Mängel aufweist.

Zusätzlich kann Ihr Käufer die Ausübung nach § 27 BauGB abwenden: Verpflichtet er sich schriftlich, das Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend den städtebaulichen Zielen zu nutzen oder vorhandene Mängel zu beseitigen, muss die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht zurückstellen.

Milieuschutz: Was das BVerwG-Urteil geändert hat

Besonders häufig war das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz) ein Streitpunkt – bis das Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) enge Grenzen zog. Danach darf die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht allein auf die Vermutung stützen, der Käufer werde das Haus künftig erhaltungswidrig nutzen, etwa in Eigentumswohnungen aufteilen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Ist das Gebäude im Verkaufszeitpunkt ordnungsgemäß genutzt und mangelfrei, ist das Vorkaufsrecht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen.

Für Verkäufer in Milieuschutzgebieten bedeutet das seither deutlich mehr Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber arbeitet allerdings an einer Novelle des Baugesetzbuchs, die das Vorkaufsrecht im Milieuschutz wieder stärken soll; sie befindet sich 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Liegt Ihre Immobilie in einem Erhaltungsgebiet, lohnt daher ein Blick auf den jeweils aktuellen Stand.

Kommunales Vorkaufsrecht vs. Mietervorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde wird oft mit dem Mietervorkaufsrecht verwechselt – beide haben aber wenig miteinander zu tun:

  • Das kommunale Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) steht der Gemeinde zu und knüpft an städtebauliche Ziele an.
  • Das Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB steht dem Mieter zu. Es entsteht nur, wenn eine vermietete Wohnung nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt und erstmals an einen Dritten verkauft wird. Der Mieter darf dann zu denselben Konditionen selbst kaufen.

Anders als das kommunale Vorkaufsrecht blockiert das Mietervorkaufsrecht Ihren Verkauf nicht: Der Mieter tritt lediglich anstelle des Käufers in den bestehenden Vertrag ein. Verkaufen Sie eine vermietete, umgewandelte Eigentumswohnung, müssen Sie den Mieter jedoch rechtzeitig über sein Vorkaufsrecht informieren.

FAQ zum Vorkaufsrecht der Gemeinde

Kann die Gemeinde meinen Verkauf verhindern?

Nein. Die Gemeinde kann den Verkauf nicht untersagen, sondern nur selbst in den Kaufvertrag eintreten – und das ausschließlich in den gesetzlich geregelten Gebieten und wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt. Sie verlieren also nicht das Recht zu verkaufen, sondern höchstens den konkreten Käufer.

Bekomme ich denselben Preis, wenn die Gemeinde zugreift?

Grundsätzlich ja: Die Gemeinde übernimmt den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen. Überschreitet der Kaufpreis allerdings deutlich den Verkehrswert, darf die Gemeinde nach § 28 BauGB den Verkehrswert zugrunde legen. In diesem Fall dürfen Sie als Verkäufer binnen eines Monats vom Vertrag zurücktreten.

Muss ich das Negativzeugnis selbst beantragen?

In der Regel nicht. Der Notar beantragt das Zeugnis im Rahmen des Kaufvertragsvollzugs bei der Gemeinde. Als Verkäufer müssen Sie üblicherweise nichts weiter veranlassen.

Gilt das Vorkaufsrecht auch für Eigentumswohnungen?

Für den Verkauf einer bereits bestehenden Eigentumswohnung ist das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Relevant wird es vor allem bei unbebauten Grundstücken, Mehrfamilienhäusern und Objekten in Sanierungs- oder Erhaltungsgebieten.

Woher weiß ich, ob mein Grundstück betroffen ist?

Auskunft geben das zuständige Bauamt beziehungsweise Stadtplanungsamt sowie die Bebauungs-, Sanierungs- und Erhaltungssatzungen der Gemeinde. Der Notar prüft die Vorkaufsrechtslage im Zuge der Beurkundung ohnehin.

Fazit

Das kommunale Vorkaufsrecht klingt bedrohlicher, als es für die meisten Verkäufer ist. Es greift nur in klar umrissenen Gebieten, verlangt ein Allgemeinwohl-Interesse und ist bei bestehenden Eigentumswohnungen ohnehin ausgeschlossen. Für Ihren Verkauf zählt vor allem eins: Ohne Negativzeugnis der Gemeinde wird der Käufer nicht ins Grundbuch eingetragen. Da der Notar dieses Zeugnis routinemäßig einholt, läuft das Verfahren in aller Regel geräuschlos im Hintergrund. Besondere Aufmerksamkeit ist nur gefragt, wenn Ihre Immobilie in einem Sanierungs- oder Milieuschutzgebiet liegt – dort sollten Sie die Vorkaufsrechtslage frühzeitig klären.