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Auflassungsvormerkung: Was ist das und warum ist sie so wichtig?

7 Min. Lesezeit

Zwischen der Unterschrift unter den notariellen Kaufvertrag und dem Tag, an dem Sie offiziell als Eigentümer im Grundbuch stehen, vergehen oft mehrere Monate. In dieser Zwischenzeit bleibt rechtlich der Verkäufer Eigentümer der Immobilie – und genau hier setzt die Auflassungsvormerkung an. Sie sichert Ihren Anspruch auf die Immobilie ab und zählt deshalb zu den wichtigsten Bausteinen jedes Immobilienkaufs. Wir erklären Ihnen, wie sie funktioniert, was sie kostet und wodurch sie sich von der Auflassung unterscheidet.

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der Ihren Anspruch als Käufer auf die Übertragung des Eigentums absichert. Rechtlich handelt es sich um eine Vormerkung nach § 883 BGB. Sie macht Sie noch nicht zum Eigentümer, reserviert aber gewissermaßen Ihren Platz im Grundbuch: Ab dem Zeitpunkt der Eintragung sind alle Verfügungen des Verkäufers über die Immobilie, die Ihren Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, Ihnen gegenüber unwirksam.

Der Grund für diese Absicherung liegt im deutschen Grundstücksrecht. Eigentum an einer Immobilie geht nicht schon mit dem Kaufvertrag über, sondern erst mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch (§ 873 BGB). Bis dahin vergeht Zeit – und in dieser Phase brauchen Sie als Käufer Schutz.

Auflassung, Vormerkung und Auflassungsvormerkung: die Unterschiede

Die drei Begriffe klingen ähnlich, meinen aber Verschiedenes:

  • Auflassung: Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar erklärt werden und darf an keine Bedingung geknüpft sein. Erst die Auflassung zusammen mit der Eintragung im Grundbuch macht den Käufer zum Eigentümer.
  • Vormerkung: Die Vormerkung ist das allgemeine Sicherungsinstrument aus § 883 BGB. Mit ihr lassen sich verschiedene Ansprüche auf eine Rechtsänderung an einem Grundstück absichern – nicht nur der Anspruch auf Eigentumsübertragung, sondern etwa auch ein späterer Rückübertragungsanspruch.
  • Auflassungsvormerkung: Sie ist der häufigste Sonderfall der Vormerkung und sichert konkret Ihren Anspruch auf die spätere Auflassung, also auf die Eigentumsübertragung. Wichtig: Die Auflassungsvormerkung ist nur die Sicherung des Anspruchs – nicht das Eigentum selbst und nicht die Auflassung.

Kurz gesagt: Die Auflassung überträgt das Eigentum, die Auflassungsvormerkung sichert nur Ihren Anspruch darauf, bis es so weit ist.

Warum die Auflassungsvormerkung so wichtig ist

Ohne Vormerkung entstünde eine gefährliche Lücke. Solange der Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch steht, könnte er die Immobilie theoretisch ein zweites Mal verkaufen, sie mit einer Grundschuld belasten, oder es könnte in der Zwischenzeit zu einer Zwangsvollstreckung durch seine Gläubiger kommen. Auch eine Insolvenz des Verkäufers wäre ein Risiko für Sie.

Die Auflassungsvormerkung schließt diese Lücke. Nach § 883 Absatz 2 BGB ist jede Verfügung, die Ihren gesicherten Anspruch beeinträchtigt, Ihnen gegenüber relativ unwirksam – und zwar auch gegenüber Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverwalters. Verkauft der Eigentümer die Immobilie also ein zweites Mal, geht Ihr vorgemerkter Anspruch vor. Gegenüber einem widersprechenden Dritten können Sie sogar die Zustimmung zur nötigen Eintragung verlangen (§ 888 BGB). Zusätzlich sichert die Vormerkung den Rang: Maßgeblich ist der Zeitpunkt ihrer Eintragung, nicht der spätere Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung.

Für Sie als Käufer bedeutet das ganz konkret: Erst wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sind Sie ausreichend geschützt, um den Kaufpreis zu zahlen.

Ablauf: An welcher Stelle im Verkauf die Vormerkung steht

Die Auflassungsvormerkung ist fest in den Ablauf des Immobilienkaufs eingebunden:

  1. Notarielle Beurkundung: Käufer und Verkäufer unterzeichnen beim Notar den Kaufvertrag. Darin wird vereinbart, dass zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird.
  2. Antrag beim Grundbuchamt: Der Notar beantragt die Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt.
  3. Eintragung in Abteilung II: Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung ein. Damit ist Ihr Anspruch gesichert.
  4. Fälligkeit des Kaufpreises: Erst jetzt fordert der Notar Sie zur Zahlung auf – meist zusätzlich abhängig davon, dass etwaige Löschungen alter Belastungen und behördliche Genehmigungen vorliegen.
  5. Auflassung und Umschreibung: Nach vollständiger Zahlung wird die Auflassung vollzogen und der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. Sobald Sie als Eigentümer eingetragen sind, hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht.

Häufig wird die Auflassung bereits im selben Vertrag miterklärt oder der Notar wird angewiesen, sie erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung dem Grundbuchamt vorzulegen. So bleibt das Eigentum bis zur Zahlung beim Verkäufer, während Ihr Anspruch durch die Vormerkung geschützt ist.

Was kostet die Auflassungsvormerkung?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen von der Höhe des Kaufpreises ab. Für die Vormerkung fällt in der Regel eine halbe Gebühr an, was etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises entspricht. Sie ist damit ein Teil der gesamten Notar- und Grundbuchkosten, die zusammen üblicherweise rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises ausmachen.

Getragen werden die Kosten in der Praxis vom Käufer, als Teil der Kaufnebenkosten. Die spätere Löschung der Vormerkung nach der Eigentumsumschreibung ist in der Regel kostenfrei, da sie mit der Eintragung des neuen Eigentümers erledigt wird.

Vorteile und Nachteile für Käufer und Verkäufer

  • Vorteil für den Käufer – Sicherheit: Ihr Anspruch auf die Immobilie ist geschützt, bevor Sie den Kaufpreis zahlen. Ein Doppelverkauf, nachträgliche Belastungen oder eine Insolvenz des Verkäufers können Ihnen nicht mehr schaden.
  • Vorteil für den Käufer – Rangwahrung: Der Zeitpunkt der Vormerkung sichert Ihnen den Vorrang gegenüber später eingetragenen Rechten.
  • Vorteil für den Verkäufer – geordneter Ablauf: Weil die Vormerkung Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung ist, sorgt sie für einen klaren, verlässlichen Ablauf. Das Eigentum bleibt bis zur Zahlung beim Verkäufer.
  • Nachteil – Kosten: Für den Käufer entstehen zusätzliche Notar- und Grundbuchgebühren.
  • Nachteil – Zeit: Die Eintragung nimmt einige Zeit in Anspruch und verzögert damit die Kaufpreiszahlung – ein Schutz, der sich in nahezu allen Fällen aber lohnt.

FAQ zur Auflassungsvormerkung

Macht mich die Auflassungsvormerkung zum Eigentümer?

Nein. Die Vormerkung sichert nur Ihren Anspruch auf die Eigentumsübertragung. Eigentümer werden Sie erst mit der Auflassung und der Eintragung als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs.

Wie lange dauert die Eintragung?

Das hängt von der Auslastung des zuständigen Grundbuchamts ab. Häufig dauert es einige Tage bis mehrere Wochen. Erst nach der Eintragung teilt der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises mit.

Wann darf ich den Kaufpreis zahlen?

Als Käufer sollten Sie den Kaufpreis erst zahlen, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und der Notar Sie zur Zahlung auffordert. Vorher fehlt Ihnen der entscheidende Schutz.

Wer trägt die Kosten der Auflassungsvormerkung?

In der Praxis zahlt der Käufer die Kosten als Teil der Kaufnebenkosten. Sie betragen etwa eine halbe Gebühr nach dem GNotKG, also rund 0,5 Prozent des Kaufpreises.

Wird die Vormerkung wieder gelöscht?

Ja. Sobald Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht. Aus Ihrem gesicherten Anspruch ist dann endgültiges Eigentum geworden.

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Die Auflassung ist die verbindliche Einigung über den Eigentumsübergang vor dem Notar. Die Auflassungsvormerkung ist lediglich die vorläufige Sicherung Ihres Anspruchs auf genau diese Auflassung, bis die Eigentumsumschreibung erfolgt ist.

Fazit

Die Auflassungsvormerkung ist ein kleiner Eintrag mit großer Wirkung. Sie überbrückt die riskante Phase zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung und stellt sicher, dass Ihr Anspruch auf die Immobilie nicht mehr durch einen Zweitverkauf, neue Belastungen oder die Insolvenz des Verkäufers gefährdet werden kann. Für Käufer ist sie deshalb die zentrale Voraussetzung, um den Kaufpreis gefahrlos zu zahlen – und für Verkäufer sorgt sie für einen geordneten, verlässlichen Ablauf. Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, sollte diesen Schutzmechanismus kennen und im Kaufvertrag berücksichtigen.