Amtliche Bekanntmachungen
Zwangsversteigerungen aus amtlichen Bekanntmachungen
Bei einer Zwangsversteigerung verkauft nicht der Eigentümer, sondern das Amtsgericht setzt auf Antrag eines Gläubigers einen Termin an. Geboten wird im Termin selbst, gemessen am gerichtlich festgesetzten Verkehrswert; einen Anspruch auf Besichtigung von innen gibt es nicht. Die Häuser, Wohnungen und Grundstücke stammen aus den Bekanntmachungen und lassen sich nach Ort und Objektart filtern.
3168 Objekte aus den laufenden Bekanntmachungen sind derzeit durchsuchbar.
Vom Antrag des Gläubigers bis zum Zuschlag
Eine Zwangsversteigerung ist ein Gerichtsverfahren, kein Verkaufsgespräch. Wer mitbieten will, sollte die vier Stationen kennen, weil in jeder eine Frist oder ein Betrag festgelegt wird.
Anordnung durch das Amtsgericht
Ein Gläubiger, meist die finanzierende Bank, beantragt die Versteigerung. Das Gericht ordnet sie an, vermerkt sie im Grundbuch und bestellt einen Gutachter.
Verkehrswert und Bekanntmachung
Der Gutachter schätzt den Wert, das Gericht setzt ihn als Verkehrswert fest. Erst danach steht der Termin fest und wird mit Objektdaten öffentlich bekannt gemacht.
Der Bietungstermin
Nach den Bekanntmachungen läuft die Bietzeit, mindestens 30 Minuten. Mitzubringen sind ein Ausweis und, falls ein Beteiligter Sicherheit verlangt, zehn Prozent des Verkehrswerts unbar.
Zuschlag und Übergang
Das Gericht entscheidet über den Zuschlag, oft in einem gesonderten Verkündungstermin. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum über; ein Notarvertrag entfällt, der Beschluss ersetzt ihn.
Häufige Fragen zur Zwangsversteigerung
Wie hoch muss mein Gebot mindestens sein?
Im ersten Termin greifen zwei Grenzen: unter der Hälfte des Verkehrswerts darf das Gericht den Zuschlag nicht erteilen (§ 85a ZVG), zwischen der Hälfte und sieben Zehnteln kann ein Gläubiger ihn versagen lassen (§ 74a ZVG). In einem weiteren Termin fallen beide Grenzen weg, deshalb gehen zweite Termine gelegentlich deutlich unter Wert aus.
Welche Sicherheitsleistung wird verlangt?
Verlangt ein Beteiligter Sicherheit, sind zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten, und zwar unbar: Bundesbankscheck, Verrechnungsscheck einer Bank oder Vorabüberweisung an die Gerichtskasse. Bargeld nehmen die Gerichte nicht an. Ohne Sicherheit wird das Gebot zurückgewiesen.
Darf ich die Immobilie vorher innen ansehen?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Bei bewohnten Objekten bleibt oft nur der Blick von außen. Das Wertgutachten liegt beim Gericht aus und enthält meist Grundrisse, Fotos und Angaben zum Zustand; wer bietet, sollte es vorher gelesen haben.
Welche Kosten kommen zum Gebot hinzu?
Grunderwerbsteuer nach dem Satz des Bundeslandes, Gerichtskosten für Zuschlag und Beschluss sowie eventuelle Rückstände, die auf dem Objekt liegen, etwa Hausgeld einer Eigentümergemeinschaft. Maklerprovision und Notarkosten fallen weg. Die Zinsen ab dem Zuschlag trägt der Erwerber.
Was passiert mit Mietern im Objekt?
Bestehende Mietverhältnisse laufen weiter, der Ersteher tritt als Vermieter ein. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG besteht nur zum ersten zulässigen Termin und nur, wenn kein Kündigungsschutz entgegensteht. Bei vermieteten Wohnungen ist der Mietvertrag also Teil der Kalkulation.
Lohnt sich eine Versteigerung gegenüber dem normalen Markt?
Manchmal, aber nicht als Regel. Der Preisvorteil hängt am Zustand, an der Bieterkonkurrenz und daran, ob es ein erster oder zweiter Termin ist. Gegen den Vorteil stehen fehlende Innenbesichtigung, offene Rückstände und der Umstand, dass bis zum Termin die Finanzierung stehen muss.
Woher die Angaben kommen
Grundlage sind die Bekanntmachungen der Amtsgerichte, wie sie in den Übertragungen der Anbieter ankommen. Verbindlich ist immer die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Gerichts, das auch über Aufhebung oder Verlegung eines Termins entscheidet. Vollständig geführt werden die Termine im Länderportal zvg-portal.de.